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Zuverlässigkeitsüberprüfung / LuftSiG

Sinn und Zweck des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) & der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Das LuftSiG ist u.a. eine Folge der Anschläge vom 11. September 2001 in New York. Im LuftSiG werden Maßnahmen geregelt, welche Sicherheitsrisiken / Anschläge in Bezug auf den Luftverkehr verhindern sollen.

  • § 7 LuftSiG kommt hierbei eine zentrale Rolle im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu. Personen, welche unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben können, müssen sich nach dieser Vorschrift einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen.

Überprüfungsumfang / Kriterien

Eine Besonderheit ist hierbei, dass sich die Überprüfung nicht lediglich auf das Führungszeugnis beschränkt, sondern unter anderem bereits das Bundeszentralregister überprüft wird.

Ergeben sich – im Rahmen der behördlichen Auskünfte – Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, so ist die Luftaufsichtsbehörde ferner berechtigt Auskünfte von den Strafverfolgungsbehörden einzuholen. Dies betrifft auch laufende Verfahren oder Einstellungen, welche nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden.

Für eine postive Zuverlässigkeitsprüfung kann dies eine erhebliche Hürde darstellen.

♦ generelle Kriterien

Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Laut Gesetz fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn

  • die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

♦ sonstige Kriterien

Aber auch eine Verurteilung unterhalb der Schwelle von 60 Tagessätzen ist für die Zuverlässigkeitsprüfung relevant § 7 I a S.3 LuftSiG:

Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  • laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  • Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
  • Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
  • Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
  • Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

♦ Gesamtprognose

Es wird also immer eine Gesamtprognose gestellt. Insbesondere der Punkt „laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren“ lässt hierbei einen weiten Spielraum zu.

Auswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung

Problematisch ist hierbei, dass sich rein strafrechtlich z.B. die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO als Erfolg darstellt. Luftsicherheitsrechtlich aber sodann bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit vorliegen können.

Es ist daher dringend angeraten, dass Sie dies immer beachten. Insbesondere wenn Sie anwaltlich Beratung in Anspruch nehmen, sollten Sie den beratenden Anwalt mit Nachdruck drauf hinweisen, dass Sie auf eine positive Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 7 LuftSiG angewiesen sind.

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