Das LuftSiG ist u.a. eine Folge der Anschläge vom 11. September 2001 in New York. Im LuftSiG werden Maßnahmen geregelt, welche Sicherheitsrisiken / Anschläge in Bezug auf den Luftverkehr verhindern sollen.
Eine Besonderheit ist hierbei, dass sich die Überprüfung nicht lediglich auf das Führungszeugnis beschränkt, sondern unter anderem bereits das Bundeszentralregister überprüft wird.
Ergeben sich – im Rahmen der behördlichen Auskünfte – Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, so ist die Luftaufsichtsbehörde ferner berechtigt Auskünfte von den Strafverfolgungsbehörden einzuholen. Dies betrifft auch laufende Verfahren oder Einstellungen, welche nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden.
Für eine postive Zuverlässigkeitsprüfung kann dies eine erhebliche Hürde darstellen.
Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Laut Gesetz fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn
Aber auch eine Verurteilung unterhalb der Schwelle von 60 Tagessätzen ist für die Zuverlässigkeitsprüfung relevant § 7 I a S.3 LuftSiG:
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
Es wird also immer eine Gesamtprognose gestellt. Insbesondere der Punkt „laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren“ lässt hierbei einen weiten Spielraum zu.
Problematisch ist hierbei, dass sich rein strafrechtlich z.B. die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO als Erfolg darstellt. Luftsicherheitsrechtlich aber sodann bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit vorliegen können.
Es ist daher dringend angeraten, dass Sie dies immer beachten. Insbesondere wenn Sie anwaltlich Beratung in Anspruch nehmen, sollten Sie den beratenden Anwalt mit Nachdruck drauf hinweisen, dass Sie auf eine positive Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des § 7 LuftSiG angewiesen sind.
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