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Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag prüfen lassen!

In vielen Arbeitsverträgen sind Versetzungsklauseln oder Versetzungsvorbehalte fester Bestandteil. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was es damit auf sich hat und was Sie über Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag wissen müssen.

Versetzungsklausel Arbeitsvertrag
Möchten Sie gerne Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen? Kontaktieren Sie uns unter info@kern-peters.de oder +49 (0) 89 21 55 2286. Wir helfen Ihnen.

Inhalt

Was sind Versetzungsklauseln?

Arbeitszeit, Arbeitsort und Ihre Tätigkeit sind im Arbeitsvertrag meist fest geregelt. Der Arbeitgeber darf Ihnen zwar Weisungen hinsichtlich der Details geben (§ 106 GewO). Er kann dabei allerdings nicht über die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag hinausgehen. 

Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist Ihre Tätigkeit als „Programmierer“ vereinbart. Der Arbeitgeber darf einseitig bestimmen, wie genau Sie als Programmierer tätig werden (z.B. auf welchem Projekt Sie arbeiten). Er kann Sie allerdings nicht dazu zwingen, die umfangreiche Personalverwaltung zu übernehmen. Das entspricht nicht der Tätigkeit eines Programmierers und geht deshalb über den Arbeitsvertrag hinaus. 

Mithilfe von Versetzungsklauseln kann sich der Arbeitgeber allerdings etwas mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verschaffen. Sie erlauben ihm, die Arbeitsbedingungen doch in gewissen Grenzen einseitig zu verändern. Dazu gehört beispielsweise die Versetzung in eine andere Niederlassung oder die Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit.

Beispiel: 

Im Arbeitsvertrag heißt es: „§ 1 (1) Der Arbeitnehmer wird als Niederlassungsleiter eingestellt. Tätigkeitsort ist die X-Niederlassung in Köln.“ In diesem Fall ist für das Direktionsrecht aus § 106 GewO durch die präzise Festlegung von Tätigkeit und Arbeitsort kaum Raum. Ohne Versetzungsklausel kann der Arbeitgeber Sie in diesem Fall grundsätzlich nicht in eine andere Niederlassung oder auf einen anderen Posten versetzen.

Welche Grenzen muss der Arbeitgeber beachten?

Versetzungsklauseln sind in den meisten Arbeitsverträgen zu finden. Nicht selten sind sie jedoch aufgrund Ihrer unpräzisen Ausgestaltung unwirksam. Da Versetzungsklauseln in aller Regel auf Initiative des Arbeitgebers in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, unterliegen sie der sog. AGB-Kontrolle. Unklare oder unbestimmte Formulierungen führen daher regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel.

Versetzungen sollten Sie daher stets rechtlich überprüfen lassen. Wir stehen Ihnen mit Kompetenz und Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter +49 (0) 89 21 55 2286 oder info@kern-peters.de.

Keine Versetzung auf geringwertigere Tätigkeit

Der Arbeitgeber kann Sie nicht einseitig auf eine geringwertigere Tätigkeit versetzen, die Ihren Qualifikationen nicht gerecht wird. Das muss auch in der Versetzungsklauseln deutlich werden.

Beispiel: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer […] eine andere, gleichwertige Tätigkeit oder ein anderes Aufgabengebiet zu übertragen, soweit dies den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht.“

Eine solche Formulierung berücksichtigt die Qualifikationen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemessen und ist daher regelmäßig wirksam. Fehlen entsprechende Verweise zur Gleichwertigkeit, kann das zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

Sie müssen es also nicht hinnehmen, auf eine „schlechtere“ Tätigkeit versetzt zu werden.

Beispiel: A ist Verkaufsleiter in der Niederlassung N, einem Bad- und Sanitärgroßhandel. Der Arbeitgeber ist unzufrieden mit der Arbeit von A und will ihn daher in das Lager der Niederlassung K versetzen. Die Tätigkeit im Lager ist jedoch nicht gleichwertig zu seiner bisherigen Tätigkeit, da die Stelle des Verkaufsleiters dort schon besetzt ist. Die Versetzung ist daher unzulässig.

Beteiligung des Betriebsrates

Besteht ein Betriebsrat, kann die Versetzung nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Dieser muss vorab über die geplante Versetzung unterrichtet werden. Dem Gremium muss der geplante Arbeitsort und die vorgesehen Arbeitstätigkeit mitgeteilt werden. Außerdem ist anzugeben, ob die Versetzung auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen soll.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, ist eine Versetzung zunächst nicht möglich. Der Arbeitgeber kann in dem Fall das Arbeitsgericht um Erteilung der Zustimmung ersuchen. Versetzt der Arbeitgeber Sie ohne diese Zustimmung, ist die Versetzung unwirksam. Sie dürfen die Versetzung dann in der Regel verweigern, ohne Ihr Gehalt wegen Arbeitsverweigerung zu gefährden (LAG BW, Urt. v. 10.1.1985 – 1 Sa 104/84).

Entfernungsradius und Ankündigungsfrist

Ist in der Versetzungsklausel keine Ankündigungsfrist für die Versetzung vorgesehen oder keine Obergrenze für die maximale Entfernung des neuen Arbeitsortes genannt, bleibt die Klausel dennoch wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht schon 2010 klargestellt (BAG, Urt. v. 13.4.2010 – 9 AZR 36/09). 

Auch wenn diese Angaben in der Versetzungsklausel nicht verpflichtet sind, muss die Versetzung selbst angemessen sein. Sie sollten daher jede einseitige Versetzung prüfen lassen, auch wenn die vertragliche Grundlage für die Versetzung wirksam ist.

Beispiel: A versetzt den Arbeitnehmer B auf Grundlage einer wirksamen Versetzungsklausel von Freiburg nach München. B ist damit nicht einverstanden, da er gerade zum zweiten Mal Vater geworden ist und seine Ehepartnerin nicht allein lassen kann. A hätte diesen Umstand bei der Versetzung berücksichtigen müssen. B hat gute Chancen, gegen die Versetzung vorzugehen.

Was sind Konzernversetzungsklauseln?

Arbeitsverträge in Konzerngesellschaften beinhalten neben den üblichen Versetzungsklauseln oft auch sogenannte Konzernversetzungsklauseln. Dadurch soll eine Versetzung in ein anderes Unternehmen des Konzerns ermöglicht werden. 

Auch wenn alle Konzernunternehmen (unmittelbar oder mittelbar) der Konzernmutter unterstehen, ist jedes einzelne Konzernunternehmen selbst Arbeitgeber für seine Mitarbeiter. Ein Wechsel des Konzernunternehmens führt daher auch zu einem Wechsel des Arbeitgebers und somit zur Beendigung des bestehenden Arbeitsvertrages. 

Eine solche Vertragsbeendigung ohne Kündigung widerspricht aber grundsätzlich dem Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Durch Konzernversetzungsklauseln soll die vertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers vorab eingeholt werden.

Die Zulässigkeit solcher Konzernversetzungsklauseln ist in der Praxis umstritten. Vielfach werden Sie wegen Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften als unwirksam angesehen. 

Eine höchstrichterliche Klärung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus. Es sprechen aber gute Gründe für eine Unwirksamkeit solcher Klauseln. Sind Sie von einer Konzernversetzung betroffen, haben Sie gute Chancen, gegen diese Versetzung vorzugehen.

Wie wirkt sich eine Versetzung auf das Gehalt aus?

Grundsätzlich wirkt sich die Versetzung nicht auf Ihr Gehalt aus. Das heißt, Sie erhalten zunächst weiter die gleichen Bezüge. Das gilt auch dann, wenn Sie auf eine geringwertigere Tätigkeit versetzt werden (was grundsätzlich ohnehin unzulässig ist).

Umgekehrt führt eine Versetzung auf einen höheren Posten nicht automatisch zu einem höheren Entgeltanspruch Sie sollten in diesem Fall frühzeitig das Gehalt neu verhandeln.

Achtung: Verweigern Sie die Versetzung, kann dies als Arbeitsverweigerung gelten. Der Arbeitgeber muss Ihnen dann unter Umständen kein Gehalt mehr zahlen. Sie sollten daher der Versetzung zunächst Folge leisten und einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter +49 (0) 89 21 55 2286 oder info@kern-peters.de.

Welchen Vorteil haben Versetzungsklauseln bei Kündigungen?

Versetzungsklauseln können auch für den Arbeitnehmer von Vorteil sein. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Arbeitsort. 

Hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, zum Beispiel in eine andere Niederlassung, hat das für den Arbeitnehmer nicht nur Nachteile. Diese Versetzungsmöglichkeit ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen seinen Standort schließt und betriebsbedingte Kündigungen aussprechen muss. In dem Fall könnten Sie auch an einem anderen Standort eingesetzt werden. Dies wirkt sich auf die Sozialauswahl aus. Der Arbeitgeber muss dann nicht nur die Arbeitnehmer des zu schließenden Standorts, sondern auch die der anderen Standorte in die Sozialauswahl einbeziehen. Dies erhöht Ihre Chancen, dass die Sozialauswahl zu Ihren Gunsten ausfällt. Werden Sie trotzdem betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl und damit die Kündigung leichter angreifbar.

Nach einer Kündigung sind Sie dringend auf den verlässlichen Rat eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht angewiesen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen uns unter +49 (0) 89 21 55 2286 oder info@kern-peters.de.

Wie kann ich mich gegen eine Versetzung wehren?

Wollen Sie sich gegen die Versetzung zur Wehr setzen, ist in der Regel eine Feststellungsklage erforderlich. Mit dieser können Sie die Rechtmäßigkeit der Versetzung gerichtlich klären lassen.

Bis eine gerichtliche Klärung erfolgt ist, sollten Sie der Versetzung jedoch Folge leisten. Andernfalls riskieren Sie, unberechtigterweise die Arbeit zu verweigern. Dies kann unter Umständen zu einer Abmahnung und im äußersten Fall zu einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung führen. 

Stell die Versetzung eine große Belastung dar, beispielsweise weil ein Umzug erforderlich wäre und Sie Ihre Familie zurücklassen müssten, kann eine Klärung auch im gerichtlichen Eilverfahren erfolgen.

Wir beraten Sie, wie Sie am sinnvollsten gegen eine Versetzung vorgehen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter +49 (0) 89 21 55 2286 oder info@kern-peters.de.

Fazit

  • Sind Arbeitszeit, Arbeitsort und Tätigkeit vertraglich festgelegt, kann der Arbeitgeber diese einseitig nur verändern, wenn im Arbeitsvertrag ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vereinbart ist.
  • Eine Versetzung auf eine geringwertigere Tätigkeit ist in der Regel unzulässig. Fehlt dieser Zusatz in der Vertragsklausel, ist die Versetzungsklausel unwirksam.
  • Besteht ein Betriebsrat, kann dieser über die Versetzung mitbestimmen.
  • Konzernversetzungsklauseln sehen vorab die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Versetzung in ein anderes Konzernunternehmen vor. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist zweifelhaft.
  • Die Versetzung wirkt sich nicht auf Ihr Gehalt aus. Verweigern Sie jedoch ungerechtfertigt die Versetzung, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern.
  • Die Versetzung kann mittels Feststellungsklage angegriffen werden. In schwerwiegenden Fällen ist auch ein Eilverfahren denkbar.
  • Der Versetzung sollte zunächst gefolgt werden, um arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung, Gehaltsverlust) zu vermeiden.

Bilderquellennachweis:

© AndreyPopov| PantherMedia

Alexander Kern
Rechtsanwalt Alexander Kern verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät zu allen Fragestellungen vom Abschluss bis zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses und zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstverhältnissen.
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