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Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Immer wieder liest man in der Presse, dass Arbeitnehmer ergänzend zu ihrem Anstellungsverhältnis eine Nebentätigkeit ausführen.

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Die Gründe dafür sind vielfältig: zusätzlicher Verdienst, Aufbau einer Selbständigkeit oder auch Selbstverwirklichung.

Planen Sie eine Nebenbeschäftigung auszuführen oder sind Sie bereits in der Umsetzung? Wir informieren Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten, denn „einfach starten“ ist mit Risiken verbunden!

Übersicht:

  1. Was ist unter einer Nebentätigkeit zu verstehen
  2. Die Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten: Rechtsgrundlagen und Informationspflicht
  3. Wann darf eine Nebenbeschäftigung untersagt werden?
  4. Nebenbeschäftigung während Urlaub und Krankheit – Die Rechtsfolgen
  5. Die Folgen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit und wie diese umgangen werden können
  6. Fazit
  7. FAQ

1.  Was ist unter einer Nebentätigkeit zu verstehen

Immer dann, wenn Sie als Arbeitnehmer neben Ihrer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit einer weiteren entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, spricht man von einer Nebentätigkeit bzw. einem Nebenjob. Diese Nebentätigkeit dient also nicht ausschließlich der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.

Oftmals möchten sich Arbeitnehmer etwas dazuverdienen, was klassischerweise über eine geringfügige Beschäftigung erfolgt. Denkbar ist aber auch der nebenberufliche Aufbau einer Selbständigkeit. Dann handelt es sich oftmals um eine freiberufliche Nebentätigkeit.

Das Ausführen einer Nebentätigkeit ist nicht nur für Arbeitnehmer möglich, auch für Beamte besteht insbesondere bei vorzeitigem Ruhestand oder Dienstunfähigkeit die Möglichkeit.

2. Die Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten: Rechtsgrundlagen und Informationspflicht

Gut zu wissen:

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen das Ausführen einer Nebentätigkeit nicht grundlos verbieten, denn auch die Nebenbeschäftigung fällt unter die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung, welche nach Artikel 12 Grundgesetz geschützt ist.

Dennoch gibt es Pflichten, die Sie als Arbeitnehmer beachten müssen, bevor und während Sie eine Nebentätigkeit ausführen.

Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag. Welche Regelungen zum Ausführen einer Nebentätigkeit sind enthalten?

Oftmals ist eine Klausel enthalten, die das Ausführen einer Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung untersagt. Hierbei handelt es sich um eine nicht rechtsgültige Formulierung, da, wie bereits erwähnt, Ihre Berufsfreiheit als Arbeitnehmer eingeschränkt werden würde.

Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall jedoch das Recht, eine Meldung über eine aufgenommene Nebentätigkeit zu verlangen.

Sie sind verpflichtet Ihren Arbeitgeber folgende Informationen mitzuteilen:

  • Art der Tätigkeit
  • Name des weiteren Arbeitgebers
  • Angedachte Arbeitszeit und Stundenanzahl pro Woche

Hinweis:

Sie sind nicht verpflichtet, den angedachten Verdienst anzuzeigen. Sollten Sie jedoch zusätzlich zu Ihrer geringfügigen Beschäftigung eine weitere Nebentätigkeit auf geringfügiger Basis aufnehmen wollen, müssen Sie den angedachten Verdienst anzeigen, da möglicherweise Verdienstgrenzen überschritten werden und damit die Grenze der Versicherungsfreiheit überschritten wird.

Ihr Arbeitsvertrag enthält keine Regelung, eine beabsichtigte Nebentätigkeit anzuzeigen?

Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfehlen wir Ihnen aus arbeitsrechtlicher Sicht trotzdem, jede Nebentätigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzuzeigen.

Stimmen Sie sich in jedem Fall gern vorab mit uns ab, welche Informationen Sie preisgeben sollten und lassen Sie sich von uns informieren, welche Rechte Sie haben. Gerade in Fällen, in denen absehbar ist, dass es zu Herausforderungen mit Ihrem Arbeitgeber kommen könnte oder Ihr Arbeitsvertrag die Aufnahme einer Nebentätigkeit generell untersagt, ist dieser Schritt wichtig und äußerst hilfreich. Testen Sie besser nicht das Risiko, eine geplante Nebentätigkeit falsch einzuschätzen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen eine Kündigung. Kontaktieren Sie uns, um rechtssicher handeln zu können.

Anwalt Arbeitsrecht München

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3. Wann darf eine Nebenbeschäftigung untersagt werden?

Mit Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages haben Sie sich verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen und Dienste gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu erbringen. Grundsätzlich können Sie Zeiten außerhalb Ihrer Arbeitszeit frei verplanen und einer Nebenbeschäftigung nachgehen.

Es gibt jedoch Fälle, die die grundlegenden Interessen Ihres Arbeitgebers so stark verletzen, dass er die geplante Nebentätigkeit untersagen kann. Das sind:

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz

Arbeitnehmer dürfen laut Arbeitszeitgesetz maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Haupt – und geplante Nebentätigkeit zusammengerechnet dürfen diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Sind Sie also Vollzeit im Rahmen einer 40 Stunden Woche beschäftigt, dürfte Ihre Nebenbeschäftigung maximal 8 Stunden/ Woche umfassen.

Erfordert Ihre Hauptbeschäftigung Überstunden, müssen Sie die Arbeitszeit in Ihrer Nebentätigkeit entsprechend anpassen bzw. reduzieren.

Achtung:

Wenn Sie temporäre Überstunden zugunsten Ihrer Nebentätigkeit ablehnen, schränken Sie die vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber ein, so dass dieser in der Folge die Nebentätigkeit untersagen kann.

Beeinträchtigung der hauptberuflichen Tätigkeit

Nehmen wir an, Sie würden eine nebenberufliche Tätigkeit an einer Tankstelle ausführen und dort im Rahmen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit Spätschichten ausführen. Grundsätzlich stellt das kein Problem dar, kommen Sie aber aufgrund dieser zusätzlichen Arbeitszeiten unausgeschlafen zur Arbeit und sind nicht umfassend in der Lage, Ihre dort geforderte Leistung zu erbringen, wird ihre hauptberufliche Tätigkeit negativ beeinflusst. Das ist ein Grund die Nebentätigkeit untersagen zu können.

Gleiches trifft auf mit Gefahren und Sicherheitsrisiken verbundene Nebentätigkeiten zu.

Konkurrierende Tätigkeiten

Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung bezüglich eines Wettbewerbsverbotes enthält, besteht eine Treue- und Loyalitätspflicht, die Sie hindert, Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen aufzunehmen.

Beabsichtigen Sie also eine Nebentätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden, die einen Beitrag zur wirtschaftlichen Unterstützung eines konkurrierenden Unternehmens darstellt und mehr als eine einfache Tätigkeit ist, ist Ihr Arbeitgeber berechtigt, diese zu untersagen.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

Ein als Patientenmanager beschäftigter Krankenpfleger beabsichtigte eine Nebenbeschäftigung als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft aufzunehmen. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag aufgrund von Konkurrenztätigkeit ab. Die eingereichte Klage beim Arbeitsgericht gab dem Krankenpfleger recht.

Die Gründe: Die Nebentätigkeit fände erstens nicht bei einem Konkurrenzunternehmen statt, da der jeweilige Unternehmenszweck unterschiedlich anzusiedeln sei.

Zweitens seien beide Tätigkeiten nicht vergleichbar. Anhaltspunkte, dass wertvolles und konkurrenzrelevantes Wissen abfließen könne, seien nicht gegeben. (LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 2073/19 – Urteil vom 01.09.2020)

Sie sehen, wie schnell eine vermeintlich einfache Beurteilung zum Streitpunkt in einem arbeitsrechtlichen Prozess wird. Lassen Sie sich besser durch uns als Anwälte für Arbeitsrecht vorab beraten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen

Ergänzend zu einer Hauptbeschäftigung darf maximal ein sozialversicherungsfreier Nebenjob aufgenommen werden, andernfalls greift die Sozialversicherungspflicht. Für Arbeitgeber bedeutet das einen erhöhten Berechnungsaufwand.

4.  Nebenbeschäftigung während Urlaub und Krankheit – Die Rechtsfolgen

Der Erholungsurlaub dient der Erholung. Als Arbeitnehmer können Sie ihrer Nebentätigkeit dennoch im bisherigen zeitlichen Rahmen nachgehen. Sie dürfen jedoch nicht den überwiegenden Teil Ihres Erholungsurlaubs für ein anderes Unternehmen einsetzen oder so schwere oder ungewohnte Tätigkeiten ausführen, dass der Urlaubszweck gefährdet wird. Im Einzelfall ist diese Bewertung schwierig. Sichern Sie sich also besser durch anwaltliche Beratung ab.

Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, ist es Ihre Arbeitnehmerpflicht genesungswidriges Verhalten zu vermeiden. Je nachdem welche Nebentätigkeit Sie ausführen, könnte das der Fall der Fall sein. Sie riskieren eine Verschlechterung der Arbeitsbeziehung oder gar arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Auch hier ist der Einzelfall zu prüfen. Eine buchhalterische Nebentätigkeit steht sicherlich nicht dem Genesungsprozess bei gebrochenen Gliedmaßen entgegen. Handeln Sie transparent und sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, im Zweifelsfall stimmen Sie sich bitte auch in diesem Fall mit uns ab.

5.  Die Folgen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit und wie diese umgangen werden können

Unterschätzen Sie die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Nebenbeschäftigung nicht!
Im Ernstfall müssen Sie mit Abmahnung und Kündigung rechnen. Dieses Risiko tragen Sie insbesondere dann, wenn Sie Ihre arbeitsvertraglichen Hauptpflichten verletzen.

Zustimmung vom Chef, Daumen hoch
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Erlangt Ihr Arbeitgeber durch Ihre Nebentätigkeit Schaden, sind Sie zu Schadensersatz verpflichtet.

Versteuern Sie Ihre Nebeneinkünfte nicht bzw. melden Sie diese nicht wahrheitsgemäß an, kann das Finanzamt nicht nur Ihre Steuererklärungen korrigieren, Ihnen drohen auch Steuernachzahlungen und Strafen.

Gleiches gilt im Rahmen der Sozialversicherungspflicht. Es drohen Beitragsnachzahlungen oder -zuschläge und ggf. auch eine Überprüfung und Kürzung von Leistungsansprüchen vergangener Jahre.

Wir diskutieren Ihren Einzelfall und zeigen Ihnen Lösungswege auf. Sorgen Sie vor, bevor Sie sich mit etwaigen Konsequenzen einer nicht angemeldeten oder gegen die Grenzen verstoßenden Nebentätigkeit auseinandersetzen müssen. Als Anwälte für Arbeitsrecht sind wir Ihre fachkundigen Ansprechpartner.

Vermeiden Sie unnötige Schwierigkeiten!

Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und besprechen Sie Ihre Handlungsoptionen.

6.  Fazit

  • Arbeitgeber können Nebentätigkeiten nicht grundlos verbieten
  • Unabhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen, besteht eine Informationspflicht
  • Arbeitnehmer müssen Art, Arbeitgeber und geplante Arbeitszeit angeben, nicht aber den Verdienst
  • Nebentätigkeiten dürfen nicht die hauptberufliche Tätigkeit beeinträchtigen, gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen oder konkurrierend sein
  • Während Urlaub und Krankheit dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeführt werden, die den Zweck des Urlaubs oder der Genesung nicht gefährden
  • Im Ernstfall drohen Abmahnung, Kündigung, Schadensersatzforderungen, Steuernachzahlungen und Sozialversicherungspflicht
  • anwaltliche Beratung kann helfen, rechtliche Stolperfallen zu vermeiden und Lösungswege aufzuzeigen
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7. FAQ's

Kann ich neben meiner Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit ausüben?

Ja, solange sie die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten eingehalten werden.

Muss ich meinem Arbeitgeber meine geplante Nebentätigkeit mitteilen?

In den meisten Fällen ja. Auch wenn der Arbeitgeber das Ausführen einer Nebentätigkeit nicht grundlos verbieten darf, kann er eine vorherige Meldung verlangen, um seine Interessen zu prüfen.

Wann darf mein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen?

Eine Nebentätigkeit darf untersagt werden, wenn sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, die hauptberufliche Tätigkeit beeinträchtig oder konkurrierend ist.

Darf ich während meines Urlaubs oder bei Krankheit eine Nebentätigkeit ausüben?

Während des Urlaubs können Sie grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen, solange der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Bei Krankheit sollten Sie auf ein genesungswidriges Verhalten verzichten und gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.

Was sind die Folgen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit?

Es drohen Abmahnung und Kündigung. Zudem können Schadensersatzforderungen, Steuernachzahlungen und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen.

Wie kann ich mich vor den Konsequenzen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit schützen?

Sie sollten jede Nebentätigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzeigen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.

Bildquellennachweis: © Tatomm, shisuka | Canva.com

Christian Peters
Rechtsanwalt Christian Peters verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen Arbeitsrechts. Der Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Peters liegt ferner in der Beratung mittelständischer Unternehmen. Im Zusammenhang mit der jahrelangen Erfahrung aus diesen Fällen ist er Spezialist für komplexe Verfahrenssituationen und schwierige Verhandlungen.
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