Kündigungsschutzverfahren Ablauf: Was Sie wissen sollten!
Ein Kündigungsschutzverfahren hat einen festgelegten Ablauf. Wenn man als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingelegt hat, kommt das arbeitsgerichtliche Verfahren in Gang.
Das Arbeitsgericht prüft im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens die Rechtslage der Kündigung.
Es bieten sich während des Verfahrens Möglichkeiten für eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine solche Einigung nicht möglich, entscheidet das Arbeitsgericht durch ein Urteil.
Wir erklären in diesem Beitrag den Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens, welche Möglichkeiten es zur Einigung gibt und welchen Ausgang ein Kündigungsschutzverfahren nehmen kann.
Übersicht:
- Was ist ein Kündigungsschutzverfahren?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz gilt?
- Wie ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage?
- Wie lange dauert es bis zum Gütetermin?
- Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?
- Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
- Fazit
- FAQ
1. Was ist ein Kündigungsschutzverfahren?
Spricht der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, muss diese Kündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um rechtmäßig zu sein. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, unterfällt das Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz. Danach bedarf es bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung einer sozialen Rechtfertigung für die Wirksamkeit der Kündigung.
Liegt der Kündigung ein verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund zugrunde, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigung des Arbeitgebers nicht rechtlich wirksam. Um zu überprüfen, ob ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, eine Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht einzulegen.
Das Arbeitsgericht prüft nach Eingang einer solchen Klage in einem Kündigungsschutzverfahren die rechtliche Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz gilt?
Damit der allgemeine Kündigungsschutz greift, müssen bestimmte Voraussetzungen aus dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen. Es darf sich bei dem Betrieb zum einen nicht um einen Kleinbetrieb handeln. Ein Kleinbetrieb lässt sich anhand der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten bestimmen.
Arbeiten in einem Betrieb regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer in Vollzeit, ist der allgemeine Kündigungsschutz nicht anwendbar. Teilzeitbeschäftigte werden ebenso mit ihrem Anteil an einer Vollzeitbeschäftigung mitgezählt.
Zum anderen muss der Arbeitnehmer eine bestimmte Wartezeit erfüllen, damit der allgemeine Kündigungsschutz gilt. In den ersten 6 Monaten der Beschäftigung gilt der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer nicht. Die Länge der Probezeit ist dabei irrelevant. Selbst bei einer nur 3-monatigen Probezeit, gilt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten der Beschäftigung.
3. Wie ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage?
Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen oder durch seinen Rechtsanwalt einreichen lassen. Die Klage wird durch das Gericht dem Arbeitgeber zugestellt.
Nach Eingang der Klage terminiert das Arbeitsgericht einen ersten Termin mit dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Dieser Termin wird als Gütetermin bezeichnet und findet nur mit dem vorsitzenden Richter statt. Dieser versucht in dem Gütetermin, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen.
Gütetermin
Im Gütetermin weist der Vorsitzende auf die rechtlichen Risiken und die Problematik für beide Parteien hin, um die Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. In einem Vergleich kann vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird und der Arbeitnehmer für die Beendigung eine Abfindung erhält.
Einigen sich die Parteien nicht, kann der Vorsitzende einen weiteren Gütetermin ansetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, setzt der Vorsitzende den Kammertermin an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht doch noch zu einem Vergleich kommen kann.
Kammertermin
Vor dem Kammertermin bzw. der Kammerverhandlung nehmen beide Parteien schriftlich zur Klage Stellung und legen ihre Argumente dar. Bei dem Kammertermin sind neben dem Vorsitzenden, der immer ein Berufsrichter ist, zwei Laienrichter anwesend. Die beiden Laienrichter entscheiden zusammen mit dem Vorsitzenden, falls keine gütliche Einigung möglich ist, über die Klage.
Urteil
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung und benötigt das Gericht für seine Entscheidung keine weiteren Beweise, ergeht ein Urteil. Das Arbeitsgericht kann die Klage abweisen - in diesem Fall war die Kündigung rechtmäßig und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei fristloser Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens.
Doch sehr häufig erweisen sich Kündigungen als unwirksam. Dann entscheidet das Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitnehmers. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Berufung oder Revision
Sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht einverstanden, können sie Berufung einlegen. Dann verhandelt das Landesarbeitsgericht als nächste Instanz erneut über den Fall. Ist man auch mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht einverstanden und entdeckt rechtliche Fehler, kann man Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt einlegen.
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4. Wie lange dauert es bis zum Gütetermin?
Hat man eine Kündigungsschutzklage eingereicht bzw. durch seinen Rechtsanwalt einreichen lassen, beraumt das Gericht zeitnah den Termin zur Güteverhandlung an. Dieser Termin findet je nach Auslastung des Gerichts etwa 3 bis 6 Wochen nach Klageerhebung statt.
Der Termin soll deshalb so zeitnah erfolgen, damit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber schnell einigen können und z.B. eine mögliche Rückkehr in den Betrieb in Betracht gezogen werden kann, wenn der Arbeitgeber seine Vorwürfe zurückzieht.
5. Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?
Das Kündigungsschutzgesetz will bereits nach seiner Wortbedeutung vor einer Kündigung schützen. Deshalb beantragt der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt in einem Kündigungsschutzprozess, das Gericht möge feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Wird der Kündigungsschutzprozess durch ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers gewonnen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Erscheint ihm dies jedoch nicht mehr zumutbar, weil die Parteien den Rechtsstreit vielleicht sehr erbittert geführt haben, so kann ein Auflösungsantrag gestellt werden - siehe § 9 Kündigungsschutzgesetz.
In einem solchen Fall endet das Arbeitsverhältnis trotz des Urteils zugunsten des Arbeitnehmers und dem Weiterbeschäftigungsanspruch. Das Arbeitsgericht löst dann das Arbeitsverhältnis auf und setzt eine angemessene Abfindung fest. Die Höhe der Abfindung wird durch das Arbeitsgericht von Amts wegen festgelegt.
Die Höchstgrenze der Abfindung liegt bei 12 Bruttomonatsgehältern; bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Höchstgrenze auch höher liegen, abhängig von der Länge ihrer Betriebszugehörigkeit.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung bekommen haben, egal ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen.
Für die Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, nachdem das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
6. Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Bei einem Kündigungsschutzprozess können zwei Arten von Kosten entstehen: die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Aus anderen Gerichtsverfahren kennt man, dass der Verlierer des Prozesses alle Kosten zu tragen hat. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht zahlt jedoch jede Partei ihren Anwalt selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Gerichtskosten fallen nur dann an, wenn das Arbeitsgericht auch ein Urteil fällt. Solange sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einen gerichtlichen Vergleich einigen können, fallen keine Gerichtskosten an. Dies zeigt, dass in dem Kündigungsschutzverfahren eine gütliche Einigung mittels Vergleich privilegiert ist.
Muss das Arbeitsgericht ein Urteil fällen, trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten, bzw. soweit sie unterlegen ist.
Mehr zum Thema Kosten einer Kündigungsschutzklage lesen Sie in diesem Beitrag.
7. Fazit
- Ein Kündigungsschutzverfahren prüft die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
- Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
- Das Kündigungsschutzverfahren umfasst einen Gütetermin, eventuell einen Kammertermin und kann bis zur Berufung gehen.
- Wird der Kündigungsschutzprozess durch ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers gewonnen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen. Alternativ kann auch ein Auflösungsantrag gestellt werden.
- Bei einem Kündigungsschutzprozess fallen Anwaltskosten und evtl. Gerichtskosten an. Die Anwaltskosten zahlt jede Partei selbst, Gerichtskosten sind von der unterlegenen Partei zu zahlen und fallen nur an, wenn das Gericht auch ein Urteil fällt.
8. FAQ
Wann muss ich eine Kündigungsschutzklage einreichen?
Spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Was ist ein Gütetermin?
Ein Gütetermin ist ein erster Gerichtstermin, bei dem versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen.
Wie lange dauert es bis zum Gütetermin?
Je nach Auslastung des Gerichts etwa 3 bis 6 Wochen nach Klageerhebung.
Welche Kosten entstehen bei einem Kündigungsschutzverfahren?
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst; Gerichtskosten fallen nur bei einem Urteil an und werden von der unterlegenen Partei übernommen.
Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer die Klage gewinne?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder, wenn dies unzumutbar ist, auf eine Abfindung.
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