KERN + PETERS Rechtsanwälte Logo
+49 (0) 89 21 55 2286

Kündigung erhalten was tun? – Schnell handeln und Fehlerquellen vermeiden!

Sie haben eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten? Statt in Panik zu verfallen, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren. Nicht selten sind Kündigungen fehlerhaft und Sie können Ihre Stelle behalten. Wir erläutern Ihnen, was zu tun ist und welche Rechte Ihnen als Arbeitnehmer zustehen.

Kündigung erhalten was tun
Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht was tun? Kontaktieren Sie uns unter info@kern-peters.de oder +49 (0) 89 21 55 2286. Wir helfen Ihnen.

Inhalt

Was muss ich machen wenn ich die Kündigung bekommen habe?

Nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben, gibt es verschiedene Schritte, die Sie zu beachten haben. 

Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitgeber hat ein Interesse daran, vor Gericht zu ziehen. Sie können zunächst versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln. Wir unterstützen Sie hierbei gerne und vertreten Ihre Interessen!

Kündigungsschutzklage

Fühlen Sie sich durch die Kündigung ungerecht behandelt und wollen Ihren Arbeitsplatz behalten, bietet die Kündigungsschutzklage eine Möglichkeit, sich zu wehren. Gleiches gilt, wenn Sie eine Abfindung erhalten wollen. Mit der Kündigungsschutzklage wird die Wirksamkeit der Kündigung überprüft und im besten Fall ihre Unwirksamkeit festgestellt. 

Unverzüglich die Agentur für Arbeit kontaktieren

Ist nicht davon auszugehen, dass Sie sofort eine andere Arbeitsstelle finden, können Sie Arbeitslosengeld I erhalten. Damit keine Sperrzeit entsteht, müssen Sie sich unmittelbar, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dies muss innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen Kündigung und Beendigung jedoch weniger als drei Monate, haben Sie lediglich drei Tage nach Erhalt der Kündigung hierfür Zeit. 

Wie schnell muss ich auf eine Kündigung reagieren?

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, ist ein schnelles Handeln notwendig. Denn nachdem Ihnen die Kündigung schriftlich zugegangen ist, haben Sie lediglich drei Wochen Zeit, um beim Gericht Klage einzureichen (§§ 4, 13 KSchG). 

Achtung: Wenn Sie es versäumen innerhalb dieser dreiwöchigen Frist zu klagen, ist die Kündigung selbst dann wirksam, wenn sie eigentlich Fehler enthalten hat und unwirksam wäre (§ 7 KSchG). Eine verspätete Klage ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich und muss von Ihnen bewiesen werden (§ 5 KSchG). Behalten Sie die Fristen im Blick, um sich Aufwand zu ersparen!

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Nur eine wirksame Kündigung hat rechtliche Konsequenzen für Sie. Es ist daher wichtig, zu prüfen, ob alle Kriterien erfüllt sind.

Form 

Es genügt nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mündlich oder per E-Mail kündigt. Erforderlich ist immer, dass Ihnen die Kündigung schriftlich in Papierform zugeht. Rechnen Sie bereits mit einer Kündigung und haben einen Benachrichtigungsschein eines Einschreibens erhalten, sollten Sie dies nicht ignorieren. 

Holen Sie das Einschreiben bewusst nicht ab, kann es sich um eine sogenannte Zugangsvereitelung handeln. Die Folge ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass Sie die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben. 

Unterschrift

Zudem ist die originale Unterschrift des Arbeitgebers notwendig. Hier genügt weder eine elektronische Signatur, noch eine Kopie. Unterschreibt eine andere Person, muss diese eine diesbezügliche Vollmacht haben. 

Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an eine Frist gebunden, wenn er Ihnen kündigen möchte (§ 622 BGB). Sie richtet sich u.a. danach, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis schon besteht. 

Beispiel:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Andere Fristen können sich ergeben, wenn im Arbeitsvertrag etwas abweichendes vereinbart wurde, oder im anzuwendenden Tarifvertrag andere Sonderbestimmungen zu finden sind, jedoch dürfen diese niemals die im Gesetz vorgeschriebenen Fristen unterschreiten.

Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist der Tag an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist. 

Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung hat Ihr Arbeitgeber hingegen keine Kündigungsfrist einzuhalten und das Arbeitsverhältnis kann sofort aufgelöst werden. Die Kündigung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihr Arbeitgeber Kenntnis von der für die Kündigung relevanten Tatsache erlangt hat, erfolgen. 

Kündigungsgrund

Ihr Arbeitgeber muss grundsätzlich einen Grund angeben, weshalb er Ihnen kündigen möchte. Je nach Kündigungsgrund ergeben sich zudem verschiedene Anforderungen für den Arbeitgeber, die er bei der Darlegung beachten muss. 

Etwas andere gilt nur in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder wenn Sie sich in der Probezeit befinden, d.h. innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. 

Für eine außerordentliche Kündigung setzt das Gesetz einen „wichtigen“ Grund voraus (§ 626 BGB). Gemeint ist, dass objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis so gravierend beeinträchtigen, dass es für Ihren Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. 

Beispiel: Sie haben Ihren Arbeitgeber körperlich angegriffen und beleidigt. 

Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung unterscheidet das Gesetz zwischen 

  • Personenbedingten Gründen – Hier liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Selbst wenn er wollte, kann dieser durch sein Verhalten den Grund nicht beeinflussen. Möglich ist dies z.B. bei wiederholter Krankheit. Die Kündigung kann unwirksam sein, wenn der Grund nur vorübergehend besteht.
  • Verhaltensbedingten Gründen – Der Arbeitnehmer hat durch ein Fehlverhalten mehrfach gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, z.B. durch häufiges Zuspätkommen. Hier konnte der Arbeitnehmer das Entstehen einer Kündigung selbst beeinflussen. Vor einer Kündigung ist jedoch grundsätzlich ein Hinweis auf das Fehlverhalten und eine Erinnerung an die Pflichten des Arbeitsvertrages nötig. Man spricht bei dieser „Verwarnung“ von einer Abmahnung.
  • Betriebsbedingten Gründen – Der Kündigungsgrund kommt hier aus der Sphäre des Arbeitgebers. Er kann Ihnen kündigen, wenn der Betrieb schließt oder verkleinert werden muss und keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung für Sie besteht. Voraussetzung ist eine sogenannte Sozialauswahl. Hierbei vergleicht der Arbeitgeber anhand bestimmter Kriterien alle Arbeitnehmer und entscheidet, für welchen die Kündigung am wenigsten einschneidende Wirkung entfaltet. Ausschlaggebend können z.B. Lebensalter, Unterhaltspflichten oder  Betriebszugehörigkeit sein. 

Betriebsrat

Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Ihren Arbeitgeber trifft die Pflicht, den Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung zu unterrichten. 

Besonderer Kündigungsschutz

Das Gesetz sieht zudem für bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Er gilt für

  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 KSchG)
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer 
  • Schwangere (§ 17 MuSchG)
  • Arbeitnehmer in der Elternzeit (§ 18 BEEG)

Was passiert, wenn ich die Kündigung nicht unterschreibe?

Es ist möglich, dass Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangt, Schriftstücke mit folgendem Inhalt zu unterschreiben 

  • Bestätigung des Empfangs der Kündigung 
  • Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträge
  • Verzicht eine Kündigungsschutzklage zu erheben 
  • Verzicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Beendigung

All diese Möglichkeiten können Nachteile für Sie mitbringen. So kann der Arbeitgeber in einem möglichen Kündigungsschutzprozess durch die Bestätigung des Empfangs der Kündigung leichter den Beginn der Kündigungsfrist belegen. Sie dient ihm als Beweis, dass Sie zum Beispiel die dreiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten haben. 

Auch können Aufhebungs- und Abwicklungsverträge schlechtere Konditionen für Sie beinhalten, als Ihnen eigentlich zustehen würde. Sie trifft keine Pflicht, etwas zu unterschreiben oder Ihre Rechte aufzugeben!

Lassen Sie sich daher nicht unter Druck setzen und unterschreiben voreilig! Wir prüfen gerne die Angebote Ihres Arbeitgebers und beraten Sie, welche Lösung für Sie die Beste ist. 

Anwalt Arbeitsrecht München

Hier erfahren Sie, wie erfahren Anwälte aus München Ihnen im Arbeitsrecht weiterhelfen können.

Was bekommt man vom Arbeitgeber nach der Kündigung?

Wenn Ihr Arbeitsplatz wegfällt, fällt auch Ihr Einkommen weg. Sie haben dann auch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, wonach das Gericht Ihnen eine Abfindung zusprechen kann. Hierzu ist zunächst notwendig, dass Sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern und dort länger als sechs Monate beschäftigt sind. Dann gilt für Sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). 

Ablösungsabfindung §§ 9, 10 KSchG

Zudem müssen Sie gegen die Kündigung geklagt haben. Wenn das Gericht dann zwar festgestellt hat, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde, aber eine Fortführung des Arbeitsverhältnis für Sie unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern verpflichtet werden. 

Beispiel: Sie wurden auf Ihrer Arbeitsstätte von Ihrem Chef körperlich angegriffen und beleidigt. Eine Weiterarbeiten ist daher unzumutbar für Sie. 

Betriebsbedingte Abfindung § 1a Abs. I KSchG

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen hat. Er muss Ihnen dazu gleichzeitig eine Abfindung versprochen haben, für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Ihr Anspruch auf Abfindung entsteht dann sobald Ihre dreiwöchige Klagefrist verstrichen ist. 

Vertraglich vereinbarte Abfindung

Sie können außerdem mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er Ihnen für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung als Ausgleich zahlt. Dies geschieht häufig im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen bzw. gerichtlichen Vergleichen. 

Ersparen Sie sich einen langwierigen Gerichtsprozess, indem Sie uns für Sie verhandeln lassen! Wir setzen uns dafür ein, dass Sie angemessen vergütet werden!

Wir beraten Sie, wie Sie am sinnvollsten gegen eine Kündigung vorgehen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 089 / 21 55 2286 oder info@kern-peters.de.

Kündigung erhalten was tun? - Fazit

  • Wenn Sie gegen die Kündigung klagen möchten, haben Sie drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage zu erheben. 
  • Melden Sie sich bei unverzüglich bei der Agentur für Arbeit, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, um eine Sperrzeit zu verhindern.
  • Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  • Die ordentliche fristgebundene Kündigung setzt einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund voraus. 
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung kann nur erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis so gravierend beeinträchtigen, dass es für Ihren Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen.

Bilderquellennachweis: © iLixe48 | PantherMedia

Christian Peters
Rechtsanwalt Christian Peters verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen Arbeitsrechts. Der Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Peters liegt ferner in der Beratung mittelständischer Unternehmen. Im Zusammenhang mit der jahrelangen Erfahrung aus diesen Fällen ist er Spezialist für komplexe Verfahrenssituationen und schwierige Verhandlungen.
Mehr lesen
Diesen Artikel teilen:
info@kern-peters.de
+49 0 89  21 55 2286
Standorte
Copyright © 2024 Kern Peters
cross-circle