KERN + PETERS Rechtsanwälte Logo
+49 (0) 89 21 55 2286

Die Tätigkeit als Geschäftsführer - Klassische Regelungsbereiche im Geschäftsführeranstellungsvertrag

Die Rolle eines Geschäftsführers ist zentral für den Erfolg eines Unternehmens. Sie umfasst die Leitung, Repräsentation und Vertretung des Unternehmens sowohl im Innen-, als auch im Außenverhältnis. Ein Geschäftsführer trägt maßgeblich zur strategischen Ausrichtung und operativen Umsetzung der Unternehmensziele bei, wodurch er wesentlich zum Unternehmenserfolg oder -misserfolg beiträgt.

Geschäftsführeranstellungsvertrag
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne für ein unverbindliches Erstgespräch per e mail unter info@kern-peters.de oder telefonisch unter +49 (0) 89 21 55 2286

Aufgrund dieser Verantwortung ist es unerlässlich, klare vertragliche Regelungen zu schaffen, die sowohl den Geschäftsführer als auch das Unternehmen schützen. Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages, auch Geschäftsführervertrag genannt, ist daher eine sinnvolle Maßnahme, um diese rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen festzulegen.

Je nach Branche, Unternehmensgröße und Struktur unterscheiden sich die Rahmenbedingungen jedoch stark. Umso wichtiger ist es, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag individuell und passgenau ausgestaltet wird.

Als Spezialisten für Gesellschaftsrecht und für Arbeitsrecht sehen wir unsere Aufgabe darin, Ihnen während der Vorbereitung, Verhandlung und Vertragsgestaltung beratend zur Seite zu stehen.

Erfahren Sie nachfolgend mehr über die Grundlagen und klassischen Regelungsbereiche dieses besonderen Beschäftigungsverhältnisses.

Übersicht:

  1. Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag?
  2. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?
  3. Vom Mitarbeiter zum Geschäftsführer
  4. Inhalte eines Geschäftsführervertrages
  5. Unsere Beratungsleistung
  6. Fazit
  7. FAQ's

1.  Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Geschäftsführer einer Organisation treffen eine Reihe von Rechten und Pflichten, die gesetzlich festgelegt sind und ihre Rechtsstellung als Organ einer Gesellschaft betreffen. So ist das GmbHG beispielsweise die rechtliche Grundlage für die Befugnisse und Verpflichtungen eines GmbH Geschäftsführers.

Die zugrunde liegenden Gesetze regeln jedoch nicht alle Aspekte, die für die praktische Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit relevant sind. Wichtige Punkte wie die Festlegung der Aufgaben, Befugnisse, Vergütung, Regelungen zu Urlaub und Krankheit, Altersversorgung sowie das Verhalten in Krisensituationen sind im GmbH-Gesetz nicht detailliert geregelt. 

Um hier gegenseitige Sicherheit zu schaffen, empfiehlt sich der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungs- bzw. Geschäftsführervertrages. Dabei handelt es sich um einen freien Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig:

Möchten Sie also möglichen Unsicherheiten bzgl. der Durchsetzung von Ansprüchen vorbeugen, raten wir Ihnen zum Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages, welcher das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft regelt.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag stellt sicher, dass die Beziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft rechtlich eindeutig und umfassend geregelt ist. Dies ist nicht nur im Interesse des Unternehmens, sondern auch des Geschäftsführers selbst, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Der Vertrag dient dazu, klare Regelungen über die Befugnisse und Pflichten des Geschäftsführers festzulegen und die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Unternehmensführung zu definieren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Der Vertrag kann spezielle Klauseln enthalten, die sicherstellen, dass der Geschäftsführer nicht in einer Weise handelt, die den Interessen des Unternehmens zuwiderläuft. Dazu können beispielsweise Regelungen gehören, die den Geschäftsführer daran hindern, ohne Zustimmung der Gesellschafter Geschäfte mit konkurrierenden Unternehmen einzugehen.

2. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person die Funktion des Geschäftsführers bekleiden, die weder minderjährig noch eingeschränkt geschäftsfähig ist.

Sind Geschäftsführer mit Arbeitnehmern im eigentlichen Sinn zu vergleichen bzw. zählen sie als solche? Wir schauen genauer hin:

Tatsächlich verfolgt die Rechtsprechung in diesem Punkt unterschiedliche Ansätze. Gemäß Bundesgerichtshof ist der Geschäftsführer als repräsentatives Organ einer Gesellschaft niemals Arbeitnehmer. Er ist das "gesamthänderisch gebundene Organ" der Gesellschaft und damit kein einfacher Angestellter, sondern hat eine besondere Rechtsstellung. Das Bundesarbeitsgericht hingegen beurteilt die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern differenzierter und bezieht zwei wesentliche Aspekte in die Bewertung mit ein:

  1.     Anteile an der Gesellschaft und Einflussnahme

Das Bundesarbeitsgericht spricht einem Geschäftsführer dann eine Arbeitnehmereigenschaft zu, wenn seine Anteile am Unternehmen weniger als 50 Prozent betragen. Ein solcher Geschäftsführer kann in der Regel nicht die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen und ist somit stärker abhängig von den Weisungen der Gesellschafter bzw. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 

Zugleich wird sein Einfluss bewertet. D.h. hat der Geschäftsführer großen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, wird davon ausgegangen, dass dem Geschäftsführer keine Arbeitnehmereigenschaft zugesprochen wird.

  1.    Selbständigkeit

Als zweiten wichtigen Aspekt bei der Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft bezieht das Bundesarbeitsgericht den Gestaltungsspielraum des Geschäftsführers hinsichtlich der selbstverantwortlichen Gestaltung von Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung ein. Umso größer der Freiraum, umso mehr spricht gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.

In der Konsequenz heißt das: Nur demjenigen Geschäftsführer, welcher geringe oder keine Gesellschaftsanteile besitzt und welcher hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen reglementiert ist, wird eine Arbeitnehmereigenschaft mit allen einschlägigen Schutzgesetzen wie KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zugesprochen.

In der Regel besitzen Geschäftsführer keine Arbeitnehmereigenschaft. Deshalb ist der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages auch bzgl. gegenseitiger Schutzvereinbarungen sinnvoll.

Anwalt Arbeitsrecht München

Benötigen Sie Hilfe von einem Anwalt für Arbeitsrecht? Mehr über unsere Expertise erfahren Sie in folgendem Artikel.

3. Vom Mitarbeiter zum Geschäftsführer

Bevor wir zu möglichen Vertragsinhalten gelangen, möchten wir kurz folgenden – nicht seltenen – Fall beleuchten:

Ein bereits im Unternehmen tätiger Mitarbeiter wird zum Geschäftsführer bestellt.

Mit dieser Beförderung ist in der Regel eine Gehaltssteigerung verbunden, eine Auflösung oder Änderung des bestehenden Vertrages als Arbeitnehmer erfolgt jedoch nicht zwingend.

Beendet die Berufung zum Geschäftsführer das bestehende Arbeitsverhältnis oder besteht es fort?

Das Bundesarbeitsgericht beantwortet diese Fragestellung, entgegen § 623 BGB, nach dem zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen ein Schriftformerfordernis besteht, negativ. Das bedeutet, sobald ein bislang angestellter Mitarbeiter einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Unternehmen abschließt, gilt das bestehende Arbeitsverhältnis als einvernehmlich beendet. Ausnahme: Es ist eindeutig anderes vereinbart. 

Wird ein Mitarbeiter zum Geschäftsführer befördert, ist es ratsam, den Übergang klar zu regeln und entsprechende vertragliche Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob der Mitarbeiter weiterhin einen Anspruch auf arbeitnehmerrechtliche Schutzvorschriften hat oder ob diese mit der Übernahme der Geschäftsführerposition erlöschen. Eine klare Regelung im neuen Vertrag kann verhindern, dass es zu Missverständnissen oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

4.  Inhalte eines Geschäftsführervertrages

Die Inhalte des Geschäftsführervertrages können grundsätzlich individuell festgelegt werden. Analog zu jedem Arbeitsvertrag sollten folgende Punkte zwingend enthalten sein:

  • die Vertragsparteien
  • Beginn des Dienstverhältnisses
  • Vergütung des Geschäftsführers
  • Arbeitsort und Arbeitszeiten
  • Verschwiegenheitsklausel zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen
  • Unterschriften der Vertragsparteien
Geschäftsführervertrag
Haben Sie Fragen zum Thema Geschäftsführeranstellungsvertrag? Kontaktieren Sie uns gerne!

Ergänzend sollten sich darin aber auch die Punkte widerspiegeln, für die der Geschäftsführer analog zum Arbeitnehmer besonders schutzwürdig ist. Außerdem sollten die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses Beachtung finden.

Nachfolgend eine Auflistung empfehlenswerter Regelungen zur Absicherung von Geschäftsführer und Unternehmen:

Regelungen zu bestehenden Arbeitsverhältnissen

Wie unter Punkt 3 angesprochen, ist eine Regelung, wie mit zuvor bestehenden Arbeitsverhältnissen umgegangen werden soll, unbedingt ratsam. Andernfalls gelten diese mit Abschluss des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer als beendet. Diese Regelung verhindert Missverständnisse und schafft Klarheit über den arbeitsrechtlichen Status des Geschäftsführers nach seiner Ernennung.

Kündigungsschutz und Dauer des Dienstverhältnisses

Da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, ist die Festlegung von Kündigungsfristen wichtiger Bestandteil eines Geschäftsführervertrages. Um Geschäftsführer bei Abberufung oder Kündigung abzusichern, sollten großzügige Kündigungsfristen vereinbart werden. Die klassische Untergrenze liegt bei 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres, wobei längere Fristen von sechs bis zwölf Monaten keine Seltenheit sind.

Achtung:

Alternativ kann der Geschäftsführerdienstvertrag auch befristet abgeschlossen werden. Vor Ablauf des Vertrages kann dann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Abberufung würde einen solchen Grund nicht darstellen.

Sonderkündigungsrechte und Abfindungsregelungen

Es ist auch möglich, im Geschäftsführeranstellungsvertrag Sonderkündigungsrechte zu vereinbaren. Diese können greifen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei einem Unternehmensverkauf, bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft. Solche Regelungen bieten dem Geschäftsführer zusätzliche Sicherheit und Flexibilität.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, Abfindungsregelungen im Vertrag festzulegen. Sollte der Geschäftsführer ohne eigenes Verschulden aus dem Unternehmen ausscheiden, könnte eine Abfindung vereinbart werden, um ihn für den Verlust seiner Position zu entschädigen. Diese Abfindung kann entweder pauschal oder anhand der verbleibenden Vertragslaufzeit berechnet werden.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch Geschäftsführer können krankheitsbedingt ausfallen. Um in einem solchen Fall finanziell abgesichert zu sein, sollte im Vertrag eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgenommen werden. Wir empfehlen hier, vom Mindestmaß der Entgeltfortzahlung von bis zu 6 Wochen, analog einem Arbeitnehmer auszugehen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers ist im Entgeltfortzahlungsgesetz begründet.

Erholungsurlaub

Auch in Bezug auf bezahlten Erholungsurlaub sollte das Mindestmaß nach Bundesurlaubsgesetz angesetzt werden. Der Anspruch würde dann 4 Wochen betragen. In Anbetracht von wertschätzenden Arbeitsbedingungen empfehlen wir jedoch, einen größeren Wert anzusetzen.

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub könnten im Vertrag zusätzliche Urlaubstage vereinbart werden, die der Bedeutung der Position des Geschäftsführers Rechnung tragen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Geschäftsführer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Erholungsurlaub haben, insbesondere in Unternehmen mit einer hohen Arbeitsbelastung und Verantwortung.

Darüber hinaus könnte der Vertrag Sonderurlaub für besondere Anlässe wie Hochzeiten, Geburten oder den Tod eines nahen Angehörigen vorsehen. Auch Sabbaticals oder längere unbezahlte Auszeiten könnten geregelt werden, um dem Geschäftsführer die Möglichkeit zu geben, sich in bestimmten Lebenssituationen oder nach intensiven Arbeitsphasen zu erholen.

CTA Geschäftsführeranstelliungsvertrag

Krankenversicherung

Üblicherweise wird festgelegt, dass die Höhe des für Arbeitnehmer aufzuwendenden Zuschusses bei Geschäftsführern durch die Gesellschaft übernommen wird. Neben dem üblichen Zuschuss zur Krankenversicherung kann der Vertrag auch regeln, dass die Gesellschaft zusätzliche Leistungen übernimmt, wie etwa eine private Zusatzversicherung oder spezielle Gesundheitsvorsorgeprogramme. 

Zusatzleistungen

Geschäftsführer erhalten häufig zusätzliche Leistungen wie einen Dienstwagen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Lebens- und Rentenversicherung sowie ein Diensthandy. Diese Zusatzleistungen können im Anstellungsvertrag festgelegt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und den Umfang der Vergütung klar zu definieren.

Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis sowie Selbstkontrahierungsverbot

Ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist die Regelung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse. Hierunter sind Regelungen zur Einzel- oder Gesamtvertretung zu verstehen, also die Festlegung, welche Unterschriften bei Rechtsgeschäften notwendig sind. Empfehlenswert ist eine möglichst offene Gestaltung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis.

Nicht unüblich ist die Befreiung von der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB. Im Dienstvertrag wird also festgeschrieben, dass der Geschäftsführer auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen kann.

Haftungsbegrenzung und Entlastung

Im Geschäftsführervertrag sollte darauf geachtet werden, die Haftung – ausgenommen Gläubigerschutz - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf eine Gesamtsumme zu begrenzen.

Wir empfehlen ebenfalls einen Anspruch auf regelmäßige Entlastung zu vereinbaren, um das Haftungsrisiko aus Sicht des Geschäftsführers zu reduzieren. Weiterhin ist der Abschluss einer D&O Versicherung anzuraten, die die Haftung des Geschäftsführers auf eine Maximalsumme begrenzt.

Geschäftsführehaftung

Möchten Sie mehr zum Thema Geschäftsführerhaftung erfahren? Lesen Sie diesen Beitrag.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Im Geschäftsführeranstellungsvertrag können ebenfalls Geschäfte vereinbart werden, zu welchen zwingend die Zustimmung der Gesellschafter notwendig ist. Dies kann insbesondere für strategisch bedeutende Entscheidungen wie Immobilienkäufe, die Aufnahme von Krediten oder größere Investitionen relevant sein. Solche Zustimmungspflichten dienen dem Schutz der Gesellschaft und sollen sicherstellen, dass wichtige Entscheidungen im Konsens mit den Gesellschaftern getroffen werden.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich endet mit der Beendigung der Tätigkeit das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers. Die Position des Geschäftsführers umfasst jedoch den Zugang zu umfangreichen Geschäftsgeheimnissen, automatisch wird Insiderwissen erlangt. 

Mit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes werden die berechtigten Interessen des Unternehmens geschützt und der Verlust von Geschäftsgeheimnissen und Kundenkontakten besichert.

Achtung: Der ehemalige Geschäftsführer darf jedoch nicht unverhältnismäßig in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden. Das heißt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf das notwendige Maß beschränkt werden muss, nur dann ist es rechtmäßig.

Im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot können im Vertrag auch Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot festgelegt werden. Diese Strafen sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und eine abschreckende Wirkung haben.

5.  Unsere Beratungsleistung

Als Spezialisten für Gesellschaftsrecht und für Arbeitsrecht beraten wir sowohl künftige Geschäftsführer vor Übernahme der Aufgaben als auch Unternehmen bei der Gestaltung der vertraglichen Rahmenbedingungen. So individuell wie Geschäftsführeranstellungsverträge gestaltet werden können, prüfen wir Ihre jeweiligen Ansprüche und unterbreiten Vorschläge, die sowohl betriebliche als auch persönliche Ansprüche, Rechte und Pflichten berücksichtigen.

Sollten Unklarheiten bei der Bewertung von Anstellungsverhältnis und Ausführung der Geschäftsführerposition bestehen, prüfen wir den Einzelfall. Auf Wunsch erstellen wir rechtssichere Vertragsentwürfe.

Wir raten Ihnen möglichst zeitnah und idealerweise vor Vertragsabschluss den Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu suchen und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da die Regelungen komplex sind und die Rechtsfolgen bei schlecht abgestimmten Vertragsverhältnissen im Schadensfall weitreichend sein können. Kontaktieren Sie uns gerne.

Sind Sie Betroffener in einem Schadensfall?

Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und besprechen Sie Ihre Handlungsoptionen.

6.  Fazit

  • Geschäftsführer haben eine entscheidende Rolle im Unternehmen, da sie für die Leitung, Repräsentation und Vertretung des Unternehmens verantwortlich sind.
  • Der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages ist empfehlenswert, um sowohl die ausführende Person als auch die Organisation abzusichern.
  • Die Frage, ob Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann unterschiedlich beurteilt werden.
  • Beim Übergang vom Mitarbeiter zur Geschäftsführung ist es wichtig, die vertraglichen Aspekte zu beachten, um Klarheit über das bestehende Arbeitsverhältnis zu schaffen.
  • Der Geschäftsführervertrag sollte individuell gestaltet werden und bestimmte Punkte wie Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Regelungen zur Vertretungsbefugnis enthalten, grundsätzlich ist er als komplex zu beurteilen.
  • Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten Beratung sowohl für künftige Geschäftsführer als auch für Unternehmen an und helfen bei der Erstellung rechtssicherer Vertragsentwürfe.
Sie suchen einen Anwalt für Arbeitsrecht in München?

Wenden Sie sich gerne an uns! Sie erreichen uns unter info@kern-peters.de oder 089 21 55 2286

Jetzt Termin vereinbaren!

7. FAQ's

Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Diese Frage wird oft gestellt. Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Beteiligung des Geschäftsführers am Unternehmen und seines Einflusses auf Entscheidungen.

Wie wirkt sich die Beförderung zum Geschäftsführer auf bestehende Arbeitsverhältnisse aus?

Die Beförderung zum Geschäftsführer kann das bestehende Arbeitsverhältnis beeinflussen. Es ist wichtig zu klären, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder beendet wird.

Wie können Unternehmen und Geschäftsführer von einem Geschäftsführerdienstvertrag profitieren?

Ein Geschäftsführerdienstvertrag bietet beiden Parteien Sicherheit und Klarheit über ihre Rechte und Pflichten. Durch klare Vereinbarungen können potenzielle Konflikte vermieden und das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Unternehmen gestärkt werden.

Welche Rolle spielen Fachanwälte für Arbeitsrecht bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen?

Fachanwälte für Arbeitsrecht können Unternehmen und künftigen Geschäftsführern bei der Erstellung rechtssicherer Vertragsentwürfe unterstützen und beraten.

Bildquellennachweise: © Gajus | 9dreamstudio | Canva.com

Alexander Kern
Rechtsanwalt Alexander Kern verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät zu allen Fragestellungen vom Abschluss bis zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses und zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstverhältnissen.
Mehr lesen
Diesen Artikel teilen:
info@kern-peters.de
+49 0 89  21 55 2286
Standorte
Copyright © 2024 Kern Peters
cross-circle