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Fristlose Kündigung erhalten - Wie Sie jetzt richtig reagieren!

Eine fristlose Kündigung im Briefkasten zu finden, ist für jeden Arbeitnehmer zunächst ein Schrecken. Warum dies jedoch nicht den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten muss und welche Schritte nach Erhalt des Kündigungsschreibens wichtig sind, erläutert der Anwalt für Arbeitsrecht Christian Peters. 

Fristlose Kündigung
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns umgehend unter info@kern-peters.de oder +49 (0) 89 21 55 2286. Wir klären Sie auf.

Inhalt

Was ist eine fristlose Kündigung?

Im Normalfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Um dieses zu beenden, haben beide Parteien verschiedene Möglichkeiten:

Ordentliche Kündigung

Mit einer ordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die Frist richtet sich unter anderem danach, wie lange Sie in Ihrem Betrieb angestellt waren (§ 622 BGB). 

Außerordentliche fristlose Kündigung 

Ausnahmsweise kann jedoch ein wichtiger Grund dazu führen, dass es dem Kündigenden nicht zuzumuten ist, diese Frist abzuwarten. Es wird eine umfassende Abwägung beider Interessen durchgeführt. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis wegen dieses Grundes nicht fortgeführt werden kann, besteht ein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung (§ 626 BGB). Die Einhaltung einer Frist ist dann entbehrlich. 

Das Arbeitsverhältnis wird daraufhin mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Als Arbeitnehmer wird Ihnen durch die fehlende Kündigungsfrist die Möglichkeit genommen, sich auf die Vertragsbeendigung vorzubereiten. Deshalb genügt nicht jeder einfache Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Hürden sind hoch. 

Grundsätzlich hat der Kündigende zuvor eine Abmahnung als „Warnung“ auszusprechen, denn die sofortige Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass keine milderen Mittel bestehen dürfen, die das angeschlagene Verhältnis reparieren könnten. 

Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt vor, wenn eine Vertragspartei schwerwiegend gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat oder ein massives Fehlverhalten gegeben ist. Das Vertrauensverhältnis beider Parteien muss derart angegriffen sein, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. 

Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss individuell beurteilt werden. Folgende Gründe kommen in Betracht:

  • Straftaten wie beispielsweise Diebstahl, Betrug oder die Veruntreuung von Unternehmensvermögen
  • Gewalt gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit 
  • Arbeitsverweigerung bei mehrfacher Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten
  • Private Nutzung des Arbeitstelefons während der Arbeitszeit trotz Verbotes
  • Mobbing und sexuelle Belästigung 
  • Öffentliche Beleidigungen oder schädigende Äußerungen im Internet über den Arbeitgeber 
  • Drogen- oder Alkoholkonsum während der Arbeit 

Nicht ausreichend sind folgende Gründe:

  • Verhältnis am Arbeitsplatz 
  • Krankheit solange sie nicht vorgetäuscht wird 

Wann darf ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch Ihnen als Arbeitgeber steht es zu, außerordentlich fristlos zu kündigen. Die häufigsten Gründe sind in diesem Fall:

  • tätliche Angriffe oder Beleidigungen durch Ihren Arbeitgeber gegen Sie
  • wiederholte Rückstände von Lohnzahlungen
  • gravierende Verstöße gegen Schutzvorschriften am Arbeitsplatz 
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 

Wie lange ist die Frist bei einer fristlosen Kündigung?

Die Besonderheit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung besteht gerade darin, dass keine Kündigungsfrist gilt. Wichtig ist jedoch, dass die kündigende Partei lediglich zwei Wochen, nachdem sie von dem Kündigungsgrund erfahren hat, die Kündigung erklären kann (§ 626 Abs. 2 BGB). 

Zu beachten ist außerdem, dass die Schriftform gilt, d.h. die Kündigung muss Ihnen immer schriftlich in Papierform zugehen (§ 623 BGB). Nicht ausreichend ist eine mündliche Mitteilung oder E-Mail Ihres Arbeitgebers. 

Achtung: Rechnen Sie bereits mit einer Kündigung und haben einen Benachrichtigungsschein eines Einschreibens bekommen, sollten Sie dieses unverzüglich abholen. Ignorieren Sie das Einschreiben bewusst, kann eine Zugangsvereitelung vorliegen. Das Gericht wird in diesem Fall davon ausgehen, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist!

Welche Folgen hat eine fristlose Kündigung?

Ist eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam, hat dies die sofortige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Folge. Weitere Lohnzahlungen werden eingestellt. Der Arbeitnehmer ist durch sein Fehlverhalten am Arbeitsplatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich. Der Kündigungsgrund wird seiner Sphäre zugerechnet. Daher kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit hinsichtlich des  Arbeitslosengeldes (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verhängen. 

Fristlose Kündigung erhalten – Was tun?

Zunächst sollten Sie in Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber treten. Oft lässt sich auch eine außergerichtliche Lösung finden. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unberechtigterweise ausgesprochen wurde, bietet die Kündigungsschutzklage eine Möglichkeit, sich gerichtlich zu wehren. Ein Gericht wird dann prüfen, ob die Kündigung fehlerhaft und damit unwirksam ist. Zu beachten ist, dass Sie für die Erhebung einer solchensolche Klage lediglich drei Wochen Zeit haben, nachdem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben (§§ 4, 13 KSchG). 

Es gibt verschiedene Fehler, die die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben können:

  • Der Kündigungsgrund ist nicht ausreichend, wurde nicht genannt oder nicht detailliert genug beschrieben.
  • Es gibt einen Betriebsrat, der nicht angehört wurde (§ 102 BetrVG).
  • Die Kündigung ist nicht mit einer originalen Unterschrift des Arbeitgebers versehen bzw. fehlt der Person, die unterschrieben hat, die notwendige Vollmacht.
  • Für Sie gelten besondere Regelungen, die Sie vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung schützen (Sonderkündigungsschutz). Dies betrifft beispielsweise Schwangere (§ 17 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG), schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Mitglieder des Betriebsrates (§ 103 BetrVG). 

Achtung: Lassen Sie die dreiwöchige Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage verstreichen, so wird unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam ist (§ 7 KSchG). Dies gilt selbst dann, wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Ein späteres Vorgehen ist dann nur im Ausnahmefall möglich (§ 5 KSchG). 

Viele Kündigungsschreiben enthalten einen der oben genannten Fehler. Lassen Sie uns gerne überprüfen, welche Aussichten ein gerichtliches Vorgehen hat und wie Ihre Chancen stehen. Mit unserer langjährigen Erfahrung sind Sie auf der sicheren Seite!

Fazit zur fristlosen Kündigung

  • Die außerordentliche fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortführung des Arbeitsverhältnis für den Kündigenden unzumutbar macht. 
  • Ein wichtiger Grund liegt bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten und massivem Fehlverhalten vor. 
  • Mögliche Gründe sind: Arbeitsverweigerung, tätliche Übergriffe, Straftaten oder unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz.
  • Auch Arbeitnehmer können außerordentlich fristlos kündigen, beispielsweise bei mehrfachen Rückständen von Lohnzahlungen.
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, erklärt werden.
  • Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss schriftlich zugehen. 
  • Als betroffener Arbeitnehmer haben Sie drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Bilderquellennachweis: © iLixe48 | PantherMedia

Alexander Kern
Rechtsanwalt Alexander Kern verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät zu allen Fragestellungen vom Abschluss bis zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses und zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstverhältnissen.
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