Welche Fristen muss ich bei der Kündigung beachten?
Sie möchten sich gegen die Kündigung wehren? Dann ist Eile geboten, denn es gilt einige Fristen einzuhalten, damit noch gegen die Kündigung Einspruch erhoben werden kann.

Eine Kündigung kommt in den meisten Fällen sehr überraschend. Aber Sie müssen so schnell wie möglich aus der Schockstarre raus, denn jetzt gilt es zu handeln.
Von dem Moment an, wenn Sie die Kündigung in den Händen halten, haben Sie eine Reaktionszeit von drei Wochen, um sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren.
Sollte diese Frist überschritten sein, kann man nicht einmal mehr eine Abfindung aushandeln.
Es ist zu empfehlen, gleich einen Spezialisten für Arbeitsrecht mit der Prüfung der Kündigung zu beauftragen. Er kann sehen, ob diese Kündigung rechtmäßig und gesetzeskonform erfolgt ist. Dann gilt es, die weitere Vorgangsweise zu besprechen und mit den Verhandlungen zu beginnen.
Sie müssen bedenken, dass jeder Arbeitgeber vermeiden möchte, verklagt zu werden. Die meisten Arbeitgeber kennen außerdem die Fristsetzungen.
Drei Wochen sind eine kurze Zeit, um die Verhandlung in Gang zu bringen und gegebenenfalls rechtzeitig noch die Kündigungsschutzklage einzureichen. Hier ist absolute Eile geboten.
Kündigungsfristen
Bei jeder betriebsbedingten Kündigung gibt es gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen. Diese können eventuell im Arbeitsvertrag leicht abgewandelt werden. Sie dürfen nicht viel kürzer sein, da vom Gesetzgeber kein großer Raum für Veränderungen gegeben ist.
Die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen hängen von Ihrer Beschäftigungszeit beim Unternehmen ab. Dies reicht von 4 Wochen bei unter 2 Jahren im Betrieb, bis zu 7 Monaten bei über 20 Jahren im Betrieb.
Keine Kündigungsfrist gibt es nur bei einer verhaltensbedingten Kündigung, im Falle, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Hierbei sollte man auf jeden Fall den Rat eines Anwalts einholen, da es unter Umständen keine Grundlage für eine fristlose Kündigung gegeben hat.
Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit einer sofortigen Freistellung von der Arbeit, denn auch bei einer sofortigen Freistellung kommen die Kündigungsfristen zum Tragen, d.h. in dieser Zeit gibt es eine Lohnfortzahlung.
Anmeldung bei der Arbeitsagentur
Sie sollten sich gleich nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Dies ist frühestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag laut Kündigungsfrist möglich.
Arbeitslos melden sollten Sie sich sofort nach Beendigung der Kündigungsfrist. Sie können jedoch beides auch gleichzeitig melden, d.h. arbeitssuchend und arbeitslos. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Sie vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an von der Arbeitsagentur finanziell unterstützt werden.
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