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Fristen Kündigungsschutzklage: Welche Fristen muss ich bei der Kündigung beachten?

Sie möchten sich gegen die Kündigung wehren? Dann ist Eile geboten, denn es gilt einige Fristen einzuhalten, damit noch gegen die Kündigung Einspruch erhoben werden kann.

Welche Fristen muss ich bei der Kuendigung geachten
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Eine Kündigung zu erhalten, kommt in den meisten Fällen sehr überraschend und gehört zu den emotionalsten und rechtlich anspruchsvollsten Situationen, die ein Arbeitnehmer durchlaufen kann. Aber Sie müssen so schnell wie möglich aus der Schockstarre raus, denn jetzt gilt es zu handeln.

Um sich effektiv gegen eine Kündigung zu wehren, ist es von entscheidender Bedeutung, sich der geltenden Fristen einer Kündigungsschutzklage bewusst zu sein. Von dem Moment an, wenn Sie die Kündigung in den Händen halten, haben Sie eine Reaktionszeit von drei Wochen, um sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren.

Sollte diese Frist überschritten sein, kann man nicht einmal mehr eine Abfindung aushandeln. Die Fristen einer Kündigungsschutzklage spielen daher eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen.

Es ist zu empfehlen, gleich einen Spezialisten für Arbeitsrecht mit der Prüfung der Kündigung zu beauftragen. Er kann sehen, ob diese Kündigung rechtmäßig und gesetzeskonform erfolgt ist. Dann gilt es, die weitere Vorgangsweise zu besprechen und mit den Verhandlungen zu beginnen.

Sie müssen bedenken, dass jeder Arbeitgeber vermeiden möchte, verklagt zu werden. Die meisten Arbeitgeber kennen außerdem die Fristen einer Kündigungsschutzklage. 

Drei Wochen sind eine kurze Zeit, um die Verhandlung in Gang zu bringen und gegebenenfalls rechtzeitig noch die Kündigungsschutzklage einzureichen. Hier ist absolute Eile geboten.

Fristen Kündigungsschutzklage

In folgendem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die verschiedenen Fristen, rechtlichen Möglichkeiten und strategischen Überlegungen wissen müssen, um sich bestmöglich gegen eine Kündigung zu wehren.

Übersicht:

  1. Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung
  2. Kündigungsfristen - Was gilt für betriebs- und verhaltensbedingte Kündigungen?
  3. Anmeldung bei der Arbeitsagentur
  4. Abfindung - Habe ich einen Anspruch darauf?
  5. Fazit: Schnelles Handeln ist der Schlüssel
  6. FAQ

1. Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Eine wichtige erste Maßnahme ist es, das Kündigungsschreiben sorgfältig zu prüfen. Dabei sollten Sie nicht nur auf das Datum achten, sondern auch die Begründung und den Grund für die Kündigung genau unter die Lupe nehmen. Oft sind Kündigungen unvollständig oder sogar fehlerhaft, was Ihnen eine bessere Ausgangsposition im späteren Verfahren verschaffen kann.

Die Bedeutung der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Mittel, um sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung zu wehren. Diese Klage richtet sich an das zuständige Arbeitsgericht und hat das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Dabei geht es vor allem darum, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, also ob sie z. B. aufgrund betrieblicher, personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe erfolgte.

betriebsbedingte kündigung

Mehr zum Thema Betriebsbedingte Kündigung erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Sollten Sie die dreiwöchige Frist einer Kündigungsschutzklage versäumen, wird die Kündigung automatisch rechtskräftig, und Sie haben keine Möglichkeit mehr, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen und sich gerichtlich zu wehren. Dies bedeutet auch, dass Sie keine Verhandlungen über eine mögliche Abfindung führen können, da Ihr Anspruch darauf im Wesentlichen entfällt.

2. Kündigungsfristen - Was gilt für betriebs- und verhaltensbedingte Kündigungen?

Bei jeder betriebsbedingten Kündigung gibt es gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen. Diese können eventuell im Arbeitsvertrag leicht abgewandelt werden. Sie dürfen nicht viel kürzer sein, da vom Gesetzgeber kein großer Raum für Veränderungen gegeben ist.

Die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen hängen von Ihrer Beschäftigungszeit beim Unternehmen ab. Dies reicht von 4 Wochen bei unter 2 Jahren im Betrieb, bis zu 7 Monaten bei über 20 Jahren im Betrieb.

Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

  • 4 Wochen: Beschäftigungsdauer unter 2 Jahren
  • 1 Monat: Beschäftigungsdauer von mindestens 2 Jahren
  • 2 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 5 Jahren
  • 3 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 8 Jahren
  • 4 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Jahren
  • 5 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Jahren
  • 6 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren
  • 7 Monate: Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren

Diese Fristen gelten jedoch nur für ordentliche Kündigungen.

Keine Kündigungsfrist gibt es nur bei einer verhaltensbedingten Kündigung, im Falle, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Hierbei sollte man auf jeden Fall den Rat eines Anwalts einholen, da es unter Umständen keine Grundlage für eine fristlose Kündigung gegeben hat. 

Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit einer sofortigen Freistellung von der Arbeit, denn auch bei einer sofortigen Freistellung kommen die Kündigungsfristen zum Tragen. Eine sofortige Freistellung bedeutet lediglich, dass der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, aber weiterhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sein Gehalt bezieht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.

3. Anmeldung bei der Arbeitsagentur

Neben den juristischen Schritten, die Sie nach einer Kündigung einleiten sollten, ist es auch wichtig, die Arbeitsagentur rechtzeitig zu informieren. Dies sichert Ihnen nicht nur die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu erhalten, sondern kann auch spätere Sanktionen verhindern.

Frühzeitige Arbeitssuchend-Meldung

Sie sollten sich gleich nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Dies ist frühestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag laut Kündigungsfrist möglich.

Arbeitslos melden sollten Sie sich sofort nach Beendigung der Kündigungsfrist. Sie können jedoch beides auch gleichzeitig melden, d.h. arbeitssuchend und arbeitslos. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Sie vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an von der Arbeitsagentur finanziell unterstützt werden.

4. Abfindung - Habe ich einen Anspruch darauf?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Tatsächlich besteht dieser Anspruch nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn er im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Sozialplanvereinbarung festgelegt wurde.

Aushandlung einer Abfindung

Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Oftmals ist der Arbeitgeber daran interessiert, eine schnelle und reibungslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, um kostspielige und zeitaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden. In solchen Fällen kann es möglich sein, durch eine geschickte Verhandlungstaktik eine freiwillige Abfindung auszuhandeln.

Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann hier eine wertvolle Unterstützung sein, indem er die rechtlichen Möglichkeiten auslotet und den Verhandlungsprozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernimmt. Dabei spielt auch die Höhe der Abfindung eine wichtige Rolle. Häufig wird die Faustregel angewandt, dass die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Diese Regelung ist jedoch nicht bindend und kann je nach den individuellen Umständen variieren.

Wann sollte ich auf eine Abfindung verzichten?

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, auf eine Abfindung zu verzichten, insbesondere dann, wenn die Chance auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage hoch ist. Wenn die Kündigung beispielsweise auf offensichtlich falschen oder unzureichenden Gründen basiert, könnte ein Gericht entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen muss. In einem solchen Fall wäre eine Abfindung möglicherweise nicht die beste Lösung, da Sie die Möglichkeit hätten, Ihren Arbeitsplatz zu behalten oder eine noch höhere Abfindung zu erstreiten.

Abfindung Aufhebungsvertrag

Mehr zum Thema Abfindung erfahren Sie auch in diesem Beitrag.

5. Fazit: Schnelles Handeln ist der Schlüssel

  • Nach Erhalt einer Kündigung ist schnelles Handeln unerlässlich. Innerhalb von drei Wochen muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, um sich gegen die Kündigung zu wehren.
  • Verpassen Sie diese Frist, verlieren Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihren Arbeitsplatz zu retten, sondern auch die Chance auf eine Abfindung.
  • Es ist ratsam, einen Spezialisten für Arbeitsrecht zu konsultieren, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
  • Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit und reicht von 4 Wochen (unter 2 Jahren) bis zu 7 Monaten (über 20 Jahren).
  • Bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung gibt es keine Kündigungsfrist, jedoch sollte ein Anwalt prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Auch bei einer sofortigen Freistellung von der Arbeit gelten die Kündigungsfristen, inklusive Lohnfortzahlung.
  • Spätestens 3 Monate vor dem letzten Arbeitstag sollten Sie sich arbeitssuchend melden, um eine nahtlose finanzielle Unterstützung zu gewährleisten.
  • Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es immer ratsam, einen Spezialisten für Arbeitsrecht zu konsultieren. Dieser kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist, und Ihnen helfen, die bestmögliche Strategie zu entwickeln – sei es durch eine Kündigungsschutzklage oder die Aushandlung einer Abfindung.

6. FAQ

Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Sobald Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln. Prüfen Sie zunächst das Kündigungsschreiben genau und achten Sie auf das Datum, den Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung sollten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn Sie die Kündigung anfechten möchten. Es ist ratsam, sich sofort mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen, um Ihre Chancen zu besprechen.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die gesetzlich vorgegebenen Kündigungsfristen hängen von Ihrer Beschäftigungszeit beim Unternehmen ab. Dies reicht von 4 Wochen bei unter 2 Jahren im Betrieb, bis zu 7 Monaten bei über 20 Jahren im Betrieb.
Keine Kündigungsfrist gibt es nur bei einer verhaltensbedingten Kündigung, im Falle, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?

Wenn die Frist versäumt wird, können Sie in der Regel keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen und haben auch keine Chance mehr, eine Abfindung zu verhandeln. Handeln Sie deshalb sofort nach Erhalt einer Kündigung und konsultieren Sie umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht, welcher Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage rechtlich unterstützen kann.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht automatisch. Eine Abfindung kann jedoch durch Verhandlungen erreicht werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber eine außergerichtliche Einigung anstrebt, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es lohnt sich, mit einem Anwalt zu prüfen, ob Verhandlungen sinnvoll sind und wie hoch eine mögliche Abfindung sein könnte.

Wann sollte ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden?

Sie sollten sich spätestens 3 Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist arbeitssuchend melden und sofort nach Beendigung der Kündigungsfrist arbeitslos melden.

Was ist der Unterschied zwischen einer fristlosen Kündigung und einer Freistellung?

Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Kündigungsfrist. Eine Freistellung bedeutet, dass Sie von der Arbeit befreit werden, aber die Kündigungsfrist weiterhin gilt und eine Lohnfortzahlung erfolgt.

Bilderquellennachweis: © luca de polo | PantherMedia

Alexander Kern
Rechtsanwalt Alexander Kern verfügt über eine mehr als fünfzehnjährige Erfahrung bei der Beratung von Beschäftigten, Führungskräften und Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Er berät zu allen Fragestellungen vom Abschluss bis zur Beendigung eines Anstellungsverhältnisses und zur Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstverhältnissen.
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